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   BVerwG, 11.06.1993 - 2 WDB 2.93, 2 WDB 3.93, TDG N 2 GL 1.93   

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https://dejure.org/1993,18627
BVerwG, 11.06.1993 - 2 WDB 2.93, 2 WDB 3.93, TDG N 2 GL 1.93 (https://dejure.org/1993,18627)
BVerwG, Entscheidung vom 11.06.1993 - 2 WDB 2.93, 2 WDB 3.93, TDG N 2 GL 1.93 (https://dejure.org/1993,18627)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juni 1993 - 2 WDB 2.93, 2 WDB 3.93, TDG N 2 GL 1.93 (https://dejure.org/1993,18627)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Wehrrechtliche Ausgestaltung des Disziplinarverfahrens gegen einen Bundeswehrsoldaten wegen mehrerer vorgeworfener und auch strafgerichtlich anhängiger Sexualdelikte - Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der vorläufigen Dienstenthebung eines Bundeswehrsoldaten wegen sexuellen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 30.07.1991 - 2 WD 5.91

    Homosexualität in der Bundeswehr - Sperrwirkung im disziplinargerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1993 - 2 WDB 2.93
    In diesem Zusammenhang sei auf die Senatsentscheidung vom 30. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 5.91 - zu verweisen, in der ein Vorgesetzter, der mit einem betrunkenen Untergebenen den Analverkehr ausgeführt habe, nicht aus dem Dienst entfernt worden sei.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 63.87 - m.w.N., vom 30. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 5.91 - <BVerwGE 93, 143 [BVerwG 30.07.1991 - 2 WD 5.91]> und vom 15. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 41.91 - <NZWehrr 1993, 34>) kann homosexuelles Verhalten innerhalb der Bundeswehr nicht toleriert werden.

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 93, 143 [BVerwG 30.07.1991 - 2 WD 5.91] [f., 146]) aus der Änderung der strafrechtlichen Bestimmungen und der nunmehrigen Straflosigkeit homosexueller Betätigung zwischen Volljährigen noch nicht folgt, daß damit auch die disziplinare Erheblichkeit homosexueller Handlungen zwischen Soldaten entfällt.

  • BVerwG, 18.04.1991 - 2 WDB 3.91

    Sanitätsoffizier - Vorläufige Dienstenthebung - Dienstpflichtverletzungen -

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1993 - 2 WDB 2.93
    Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die vorläufige Dienstenthebung über die Nichtausübung des Dienstes hinausgehende Wirkungen herbeiführte, wie etwa den Verlust der Berufsförderung als Minderung der dem Soldaten vom Dienstherrn geschuldeten Leistungen, der nur dann vertretbar wäre, wenn das disziplinargerichtliche Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis lautendes Urteil erwarten ließe (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 18. April 1991 - BVerwG 2 WDB 3, 91 - <BVerwGE 93, 69 [BVerwG 18.04.1991 - BVerwG 2 WDB 3/91] [f.]> m.w.N.).

    Denn die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren dient dazu, einen Zustand, der endgültig erst auf Grund eines längere Zeit beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, vorübergehend zu ordnen, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für Disziplin und Ordnung in den Streitkräften abzuwehren oder zu verhindern, daß vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren getroffen ist (BVerwGE 93, 69 [BVerwG 18.04.1991 - BVerwG 2 WDB 3/91] [71] m.w.N.).

    Im übrigen ist bei der Wahrscheinlichkeitsprognose für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kein Raum (BVerwGE 86, 345 [BVerwG 07.11.1990 - 2 WDB 4/90] [349] m.w.N.; 93, 69 [77] m.w.N.).

  • BVerwG, 07.11.1990 - 2 WDB 4.90

    Verdachtsgrad bei Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen gemäß § 120 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1993 - 2 WDB 2.93
    Dieses Erfordernis kann im gerichtlichen Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO nur summarisch nach der Art der in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe und nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens beurteilt werden (Beschluß vom 7. November 1990 - BVerwG 2 WDB 4, 90 - <BVerwGE 86, 345 [BVerwG 07.11.1990 - 2 WDB 4/90] [347]>).

    Da im Rahmen des Verfahrens gemäß § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO, das sich seinem Wesen nach auf summarische Bewertungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken muß (Beschluß vom 8. Januar 1991 - BVerwG 2 WDB 5, 90 - m.w. N.), für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Klärung der Frage, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen wird (BVerwGE 86, 345 [BVerwG 07.11.1990 - 2 WDB 4/90] [347] m.w. N.).

    Im übrigen ist bei der Wahrscheinlichkeitsprognose für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kein Raum (BVerwGE 86, 345 [BVerwG 07.11.1990 - 2 WDB 4/90] [349] m.w.N.; 93, 69 [77] m.w.N.).

  • BVerwG, 08.06.1988 - 2 WD 63.87

    Pflicht eines Soldaten zur Kameradschaft - Pflicht eines Soldaten zu achtungs-

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1993 - 2 WDB 2.93
    Falls sich die gegen ihn in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe erhärten sollten, hätte er zielgerichtet gehandelt und damit ein so schweres Dienstvergehen begangen, daß eine Dienstentfernung unausweichlich wäre (Urteil vom 8. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 63.87 -).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 63.87 - m.w.N., vom 30. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 5.91 - <BVerwGE 93, 143 [BVerwG 30.07.1991 - 2 WD 5.91]> und vom 15. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 41.91 - <NZWehrr 1993, 34>) kann homosexuelles Verhalten innerhalb der Bundeswehr nicht toleriert werden.

    die homosexuelle Betätigung nach Intensität und Ausmaß eine gravierende Fehlverhaltensweise darstellt, insbesondere wenn sie gegen den Willen des Opfers vollzogen wird (vgl. Urteil vom 8. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 63.87 -).

  • BVerwG, 27.06.1991 - 2 WD 23.91

    Unfallflucht eines Soldaten - Beförderungsverbot - Gehaltskürzung

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1993 - 2 WDB 2.93
    Denn das strafgerichtliche und das disziplinargerichtliche Verfahren haben unterschiedliche Intentionen, und die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme {Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 -).
  • BVerwG, 02.05.1988 - 2 WDB 5.88

    Pflichtverteidiger - Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - Rechtsmittel - Neuer

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1993 - 2 WDB 2.93
    Denn die Verteidiger des Soldaten haben zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht, daß die Beschwerdefrist zur Anfechtung des am 17. Februar 1993 eingegangenen Beschlusses der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Februar 1993 von der Kanzlei notiert und der Fristablauf in dem einschlägigen Kalender zweimal kontrolliert worden ist, daß ferner der Beschwerdeschriftsatz vom 24. Februar 1993 einen handschriftlichen Erledigungsvermerk vom selben Tage trägt, so daß bei normaler Postlaufzeit ein rechtzeitiger Eingang der Beschwerdeschrift beim Bundesverwaltungsgericht spätestens am 3. März 1993 vorausgesetzt werden konnte, mithin ein zurechenbares Verschulden der Kanzlei für die rechtzeitige Übermittlung der Beschwerdeschrift, das nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 2. Mai 1988 - BVerwG 2 WDB 5, 88 - <BVerwGE 86, 10 [BVerwG 02.05.1988 - 2 WDB 5/88] [13]>) dem Soldaten ohnehin nicht zuzurechnen wäre, hier nicht vorliegt.
  • BVerwG, 15.01.1992 - 2 WD 41.91

    Wehrrecht - Disziplinarrecht - Disziplinarmaßnahme - Sexuelle Annäherung eines

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1993 - 2 WDB 2.93
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. Juni 1988 - BVerwG 2 WD 63.87 - m.w.N., vom 30. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 5.91 - <BVerwGE 93, 143 [BVerwG 30.07.1991 - 2 WD 5.91]> und vom 15. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 41.91 - <NZWehrr 1993, 34>) kann homosexuelles Verhalten innerhalb der Bundeswehr nicht toleriert werden.
  • BVerwG, 08.11.1990 - 1 WB 61.90

    Keine Verwendung homosexueller Soldaten als Ausbilder

    Auszug aus BVerwG, 11.06.1993 - 2 WDB 2.93
    Des weiteren sei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1990 - BVerwG 1 WB 61.90 - zu verweisen, in der einem homosexuell veranlagten Leutnant die Versetzung in eine Ausbildungskompanie verweigert worden sei, ohne daß von einer Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis die Rede gewesen sei.
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